Jugendordnung

§1 Jugendversammlung

1.1 Die Jugendwarte laden mindestens einmal jährlich alle Jugendlichen und Kinder ab 12 Jahren des Vereins zur Jugendversammlung ein.

1.2 Aufgaben der Jugendversammlung
a) Vorschlag an die Jahreshauptversammlung zur Wahl der Jugendwarte
b) Erörterung aller die Vereinsjugend betreffenden Themen

1.3 Stimm- und Rederecht haben die anwesenden eingeladenen Kinder und Jugendlichen und die Versammlung leitenden Jugendwarte. Eltern und anwesenden Mandatsträgern des Vereins kann Rederecht eingeräumt werden. Dies gilt auch für erwachsene Vereinsmitglieder, die sich als Jugendwart/in zur Wahl stellen wollen.

1.4 Wählbar sind Vereinsmitglieder ab 18 Jahren.

§2 Vertretung der Vereinsjugend

Die Vertretung der Jugendlichen und Kinder des Vereins ist die besondere Aufgabe der Jugendwarte. Sie entscheidet eigenständig über die ihnen zufließenden Mittel.

§3 Änderungen der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung beschlossen werden. Diese bedürfen der Bestätigung der Jahreshauptversammlung des Vereins.

§4 Weitere Regelung

Alles Weitere regelt die Satzung des Vereins.<

§5 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt mit Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung vom 23.02.2006 im Folgejahr in Kraft.