Satzung und Beitragsordnung

Fassung: 03.03.2023

§ 1 Name; Sitz und Geschäftsjahr; Zweck

  1. Der Verein trägt den Namen “Verein für Leibesübungen Zehlendorf e.V.” (VfL Zehlendorf). Seine Farben sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Gerichtsstand ist Berlin. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein pflegt Leibesübungen, insbesondere das Turnen und Schwimmen sowie Judo. Er fördert die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, vor allem der Jugend, mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet des Breitensports. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training, an Wettkämpfen und weiteren sportlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
  5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Jede politische Betätigung des Vereins ist untersagt.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, volljährigen Mitgliedern und jugendlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.
  3. Vereinsmitglieder können nach schriftlichem Antrag natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Mit dem Aufnahmeantrag unterwirft sich der Antragsteller der Satzung und allen sonstigen Vereinsbestimmungen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  4. Nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages erhält jedes Mitglied einen Mitgliedsausweis.

§ 3 Rechte und Pflichten

  1. Ehrenmitglieder und volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.
  2. Jedem Mitglied steht die Benutzung der dem Verein zur Verfügung stehenden Sportanlagen und -geräte zu. Dieses Recht kann für die einzelnen Übungsgruppen auf Vorschlag der jeweiligen Übungsleiter in Übereinstimmung mit den Fachwarten der jeweiligen Abteilungen beschränkt werden. Beschränkungen können aus organisatorischen, leistungsbedingten oder disziplinarischen Gründen vorgenommen werden.
  3. Der Verein haftet bei Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für abhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art besteht keinerlei Haftung, auch nicht im Falle der Verwahrung.
  4. Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen werden in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Über diese wird auf der Mitgliederversammlung abgestimmt.
  5. Eine Änderung der Beitragsordnung kann auch rückwirkend geschehen, maximal jedoch bis zum 1. Januar desselben Jahres.
  6. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und Umlagen befreit.
  7. Bei jugendlichen Mitgliedern haften für Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen auch die den Aufnahmeantrag stellenden gesetzlichen Vertreter (§2 Abs. 3).
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich in eigener Verantwortung, in regelmäßigen Abständen auf ihre Sportgesundheit ärztlich untersuchen zu lassen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch den Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitgliedes. Die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Geschäftshalbjahr bleiben unberührt. Davon kann der Vorstand Ausnahmen zulassen, wenn sie zur Vermeidung von Härten geboten sind.
  2. Der Austritt ist nur zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres möglich und ist jeweils 1 Monat vorher schriftlich zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit fälligen Beiträgen im Rückstand ist.
  4. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
  5. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes nach Abs. 4 steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, so gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tagt als Jahreshauptversammlung oder als außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt spätestens zum 20. Februar des Geschäftsjahres durch Veröffentlichung der Einladung auf den Internetseiten des Vereins und durch Benachrichtigung mittels elektronischer Post (E-Mail). Feststehende Punkte der Tagesordnung sind der Jahresbericht des Vorstandes einschließlich der Rechnungslegung, der Bericht der Rechnungsprüfer, die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer und die Wahl der von der Jugendversammlung laut Jugendordnung unter §1.2 vorgeschlagenen Jugendwarte (§7).
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Sie sind unverzüglich einzuberufen, wenn dies übereinstimmend von einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird oder im Falle von § 4 Abs. 5. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder, spätestens 2 Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (vorbehaltlich Abs. 5 und § 8). Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei Personalentscheidungen unter mehreren Kandidaten kann die Wahl durch die relative Stimmenmehrheit erfolgen. Das Stimmrecht kann nicht durch Vollmacht übertragen werden.
  5. Anträge auf Satzungsänderungen müssen allen stimmberechtigten Mitgliedern spätestens 4 Wochen vorher bekanntgegeben werden. Abweichend von Abs. 4 bedarf es zur Beschlussfassung der Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Der Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1. dem/der 1. Vorsitzenden 2. dem/der 2. Vorsitzenden 3. dem/der Kassenwart/in 4. dem/der Schriftwart/in 5. den Fachwarten/innen der Abteilungen 6. den Jugendwart/innen.
  2. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand ist für alle internen und externen Angelegenheiten des Vereins zuständig, kann jedoch einen Teil der Aufgaben an die Geschäftsstelle delegieren. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich im Sinne der Satzung aus, jedoch wird ihnen der Mitgliedsbeitrag erlassen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für ein Jahr gewählt. Die Wahl der Jugendwarte findet nach Vorschlag der Jugendversammlung wie in der Jugendordnung geregelt statt (§7). Zum Vorstandsmitglied kann jedes stimmberechtigte Mitglied gewählt werden. Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, beauftragt der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  6. Mitarbeiter der Geschäftsstelle können an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sie sind aber nicht stimmberechtigt. Andere Vereinsmitglieder oder Übungsleiter können in begründeten Fällen zu einzelnen Themen der Vorstandssitzung herangezogen werden, sind aber nicht stimmberechtigt.

§ 7 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Jugendwarte werden von der Jugendversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 8 Rechnungsprüfer

  1. Zur Überwachung der gesamten Kassenführung werden von der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungsprüfer für ein Jahr gewählt, die die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Jahreshauptversammlung – vor Erteilung der Entlastung – über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn er von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird. Zur Beschlussfassung über einen solchen Antrag ist eine Mitgliederversammlung, mit einer Einberufungsfrist von vier Wochen, unter Angabe der Gründe einzuberufen. Zum Beschluss der Auflösung ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Von diesen müssen mindestens 3/4 dem Beschluss zustimmen. Sind in der Versammlung nicht 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der dann der Auflösungsbeschluss mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden kann.
  2. Ist wegen Auflösung des Vereins die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren – es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Einsetzung eines anderen Liquidatoren mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Auflösung des Vereins fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, insbesondere zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen zu verwenden hat. Die Verteilung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Beitragsordnung

(05.09.2023)

1. Grundlagen

Grundlage der Beitragsordnung ist die Satzung des VfL Zehlendorf e.V. in der Fassung vom 03.03.2023. Die Satzung ist durch jedes Mitglied auf der Internetseite oder in der Geschäftsstelle einsehbar. Der Mitgliedsbeitrag ist auf ein Kalenderjahr kalkuliert. Schulferien, gesetzliche Feiertage und Hallenschließzeiten sind in der Berechnung berücksichtigt und gehören nicht zum regulären Trainingsbetrieb.

2. Zahlungsverfahren

Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist Pflicht. Eingezogen werden die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag (einmalig).

Achtung: Das Konto des Mitgliedes / Erziehungsberechtigten muss die erforderliche Deckung aufweisen. Die entstehenden Bankgebühren bei fehlender Deckung des Kontos sind vom Mitglied zu tragen. Im Falle von unberechtigtem bzw. fehlerhaftem Einzug wird gebeten, sich mit der Geschäftsstelle zur Vermeidung von Bankgebühren wegen Widerspruchs in Verbindung zu setzen. Die Kontodaten werden aus Datenschutzgründen und zur Vermeidung von Datenmissbrauch nur in der Geschäftsstelle herausgegeben.

3. Zahlungstermin

Der Beitrag muss stets im Voraus bezahlt werden, damit über den Landessportbund Versicherungsschutz bei Unfällen und Haftpflichtansprüchen besteht. Der Lastschrifteinzug erfolgt beim Jahresbeitrag am 15.01. des laufenden Jahres. Ausnahmen bezüglich der Zahlungsmodalitäten sind in Absprache mit der Geschäftsstelle möglich.

4. Beitragsdisziplin

Die Beitragszahlung ist eine Bringpflicht des Mitgliedes. Bei Zahlungsverzügen ist der Trainer berechtigt, den Sportler vom Trainings-/ Wettkampfbetrieb zu sperren.

5. Familienmitgliedschaft

Eine Familienmitgliedschaft besteht ab drei oder mehr Personen. Die Personen müssen ein Verwandtschaftsverhältnis im ersten Grad haben (vermittelnde Geburt) und in einem Haushalt leben.

6. Turn-Talent-Schule-Corona

Die Turntalentschule Corona (TTS) erhebt ihre eigene Beitragsordnung. Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der TTS ist eine Mitgliedschaft im VfL Zehlendorf mit dem jährlich anfallenden Sockelbeitrag.

7. Beiträge

  • Aufnahmegebühren

Die Aufnahmegebühren betragen:

  • Einzelmitgliedschaft: 40€
  • Familienmitgliedschaft: 80€

Die Aufnahmegebühren sind einmalige Gebühren und fallen bei einer Neumitgliedschaft im VfL Zehlendorf e.V. an.

  • Jahressockelbeiträge Einzelmitglieder
  • Einzelmitglied: 204€
  • Jahressockelbeiträge Einzelmitglieder der TTS – Corona
  • Einzelmitglied: 132€
  • Jahressockelbeiträge Familienmitgliedschaft
  • Familienmitgliedschaft: 480€
  • Abteilungsspartenbeiträge
  • Turnabteilung: 24€
  • Schwimmabteilung 24€
  • Judoabteilung: 24€
  • Die TTS Corona hat eine eigene Beitragsordnung

Spartenbeiträge sind Jahresbeiträge und fallen unabhängig von dem Mitgliedschaftsstatus (Einzel- oder Familienstatus) für jedes Mitglied an.

Der Spartenbeitrag wird erhoben, sobald ein Mitglied ein Trainingsangebot einer jeweiligen Abteilung wahrnimmt. Bei der Mehrfachnutzung von Trainingsangeboten verschiedener Sparten fallen dementsprechend mehrfach Spartenbeiträge an.

Passivmitglieder und ruhende Mitgliedschaften sind vom Spartenbeitrag befreit.

  • Abteilungsspartenbeiträge für Gruppen mit Sonderaufwand
  • Schwimmgrundausbildung (SGA): 120€
  • Aqua-Fitness: 60€
  • Gesundheitssport: 44€
    (Umfasst: Pilates, Gymnastik, Body Total, Feldenkrais, Yoga, Zumba, Aerobic, Entspannung, Qigong und weitere neue Gruppen)
  • Tanz: 34€
    (Umfasst: Ballett und weitere neue Gruppen)
  • Ballsport: 24€
    (Umfasst: Volleyball, Hockey und weitere neue Gruppen)

Die Gruppen mit Sonderaufwand stellen für den VfL Zehlendorf eine größere finanzielle Belastung dar. Deshalb werden für die aufgelisteten Gruppen erhöhte Abteilungsspartenbeiträge genommen. Der erhöhte Abteilungsspartenbeitrag beinhaltet die allgemeinen 24€ Abteilungsspartenbeitrag.

Der erhöhte Spartenbeitrag wird erhoben, sobald ein Mitglied eines der aufgelisteten Trainingsangebote wahrnimmt. Bei der Mehrfachnutzung von Trainingsangeboten verschiedener Sparten fallen dementsprechend mehrfach Spartenbeiträge an.

 

8. Unterjährige Aufnahme im Verein

Bei einer unterjährigen Aufnahme im Verein wird der Sockel- und Abteilungsspartenbeitrag anteilig anhand der verbleibenden Monate im Jahr berechnet. Die Aufnahmegebühren sind Einmalzahlungen und fallen immer im vollen Umfang an.

9. Austritt zur Mitte eines Jahres

Beim Austritt zum 30.6. eines Jahres fällt die Hälfte des Jahressockelbeitrags an. Die Abteilungsspartenbeiträge werden nicht anteilig zurückgezahlt.

 

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