Liebe Mitglieder
Es gibt Veränderungen der Infektionsschutzmaßnahmen, die von Montag, 15. November 2021 an bis vorerst 28. November 2021, gilt.
Corona beschäftigt uns also weiter, bitte lesen Sie den folgenden Text aufmerksam durch.
Sport im Freien
Die Sportausübung unter freiem Himmel ist weiterhin unter unveränderten Bedingungen (ohne Nachweis von Impfung/Test) zulässig.
Sport in gedeckten Sportanlagen (Turnhalle und Schwimmhallen)
Die Sportausübung sowie Wettkampfdurchführung in gedeckten Sportanlagen ist nur unter der 2G-Bedingung (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene) zulässig.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden (Schüler*innenausweis wird als Nachweis anerkannt), sind von der 2G-Regel grundsätzlich ausgenommen und benötigen keinen zusätzlichen Test.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind auch unter der 2G-Regelung weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.
Die Zugangskontrolle muss durch die Veranstalter/Vereine erfolgen und dokumentiert werden.
für unsere Kinder bedeutet das folgendes:
Ab Montag müssen Schulkinder ihren Schülerausweis und den VfL Zehlendorf Mitgliedsausweis (die Postkarte) beim Betreten der Halle unaufgefordert dem anwesenden Trainer / Übungsleiter vorzeigen.
Die Kinder begleitende Personen haben sich auch an die 2G-Regeln zu halten. Also das Vorzeigen des aktuellen Impfstatus incl. eines amtlichen Ausweisdokumentes. Diese Daten werden durch den Trainer / Übungsleiter dann dokumentiert (Name, Vorname, Adresse, die telefonische Erreichbarkeit).
für unsere Erwachsenen:
Personen über 18 Jahren haben ihren Nachweis bezüglich des Impfstatus zusammen mit ihrem Personalausweis / dem Führerschein / dem Reisepass (= amtliche Ausweisdokumente) sowie dem VfL Zehlendorf Mitgliedsausweis (die Postkarte) beim Betreten der Halle unaufgefordert dem anwesenden Trainer / Übungsleiter vorzeigen.
„…Das bedeutet, dass alle sonstigen Anwesenden in der Sporthalle (Übungsleitende, Betreuende, Sporttreibende, Zuschauende) ohne Ausnahme den 2G-Regeln unterliegen. Der Nachweis muss bei Betreten der Sporthalle erbracht werden. Kann ein Person einen 2G-Nachweis nicht erbringen, ist dieser Person der Zutritt zur Sporthalle zu verwehren. Die Zugangskontrolle muss durch die Vereine, also die Trainer, erfolgen. …“
Folglich ist:
- jeder Trainer / Übungsleiter für seine Gruppe verantwortlich und bestimmt auch den Zutritt für alle Personen zur Sporthalle
- seinen Weisungen ist Folge zu leisten.
Die Maskenpflicht außerhalb der Sportausübung bleibt wie bisher bestehen.
Personen, die unter die 2G-Regelung fallen, müssen
a) nachweislich vollständig gegen COVID-19 geimpft sein (seit der letzten notwendigen Impfung sind mindestens 14 Tage vergangen) oder
b) nachweislich von einer COVID-19 Erkrankung genesen sein (mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate nach einem positiven PCR-Testergebnis)
Unter die 2G-Regelung fallen außerdem:
c) Personen unter 18 Jahren, die einen eigenen negativen Test nachweisen können (POC-Test nicht älter als 24 Stunden alt, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
d) Personen, die mittels einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden UND einen eigenen negativen Test nachweisen können (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
Damit der Spiel- und Trainingsbetrieb während der Pandemie auch weiterhin aufrechterhalten werden kann, möchten wir alle Mitglieder dazu aufrufen, sich an die Vorgaben zu halten und die Trainer bei Ihrer zusätzlichen Arbeit zu unterstützen.
Vielen Dank.
Mit sportlichen Grüßen
Ihr Vorstand
Hallo
Ich suche einen Schwimmverei für meine Zwillinge, sie haben ihr Seepferdchen u das wollen wir intensivieren u weiterführen sie sind 6.5 Jahre